Präambel
Der seit 06.06.2008 als nicht rechtsfähiger Verein bestehende Oberschelder Schlepperfreunde Club gibt sich nunmehr folgende Satzung:
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der am 13.05.2011 gegründete Oberschelder Schlepperfreunde e.V. hat seinen Sitz in Siegen – Oberschelden.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Namen
„Oberschelder Schlepperfreunde e.V.“
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Aufgaben und Zweck
Er bezweckt, auf freiwilliger Grundlage, die Zusammenfindung zur Bewahrung und Präsentation historischer Traktoren – und anderer traditioneller landwirtschaftlicher Technik sowie des landwirtschaftlichen traditionellen Brauchtums und die Förderung des Heimatgedankens.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Seine Ziele verwirklicht er durch die Bewahrung und Pflege traditionell ländlichen Brauchtums. Der Verein organisiert regelmäßig selbst Landtechniktreffen als Leistungsschau und als eigenständiger Beitrag für das gesellschaftliche Leben des Ortsteils Oberschelden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die regelmäßigen Zusammenkünfte.
Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Belange und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
§3
Mitgliedschaft
Der Verein hat:
a) Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
Die Ausübung der Mitgliedschaft durch gesetzliche oder gewillkürte Vertreter ist ausgeschlossen.
§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder besitzen gleiches Stimmrecht, sie können zu allen Ämtern gewählt werden.
Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich nach Aufnahme zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft.
Stimm- und Wahlrecht haben Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Jede Person kann als Mitglied in den Verein aufgenommen werden. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens 3 Monaten schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären.
Mitglieder, die vorsätzlich den Zwecken des Vereins zuwider handeln, mit ihren Beitragszahlungen für ein Jahr im Rückstand sind oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt, können ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
Personen, deren Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, sowie ausgeschlossene Mitglieder können gegen die Entscheidung des Vorstands die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Die Entscheidung des Vorstands kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit abgeändert werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und nicht anfechtbar.
Nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits entrichteten Beiträgen und Gebühren.
§ 6
Beiträge
Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des Kalenderjahres unaufgefordert zu entrichten. Ehrenmitglieder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs sind von der Leistung des Mitgliedsbeitrages befreit.
Zahlungsrückstände von mehr als einem Jahr ziehen die Ausschließung im Regelfall nach sich.
§ 7
Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
a) die Mitgliederversammlung
b) den Vorstand
§ 8
Vorstand
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
Zwei davon können den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Ämter Ehrenamtlich aus.
§ 9
Vorstandswahlen
Alle vier Jahre werden gewählt:
der Vorstand gemäß § 26 BGB
Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds gem. § 26 BGB endet die Mitgliedschaft im Vorstand erst mit der Neuwahl, die ggf. auch auf einer außerordentlichen Mitgliedsversammlung erfolgen kann. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand die Amtsgeschäfte kommissarisch einem der Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl übertragen.
§ 10
Mitgliederversammlung
Einmal jährlich möglichst innerhalb der ersten drei Kalendermonate des Jahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Der Termin und die Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt sein.
Jede ordnungsgemäß anberaumte, ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Ein Schließen, bzw. neu Eröffnung der Versammlung ist nicht notwendig.
Die Mitgliederversammlung beschließt über folgende Punkte:
a) den Jahresbericht des Vorstands
b) den Rechnungsbericht des Kassenwarts
c) den Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahl des Vorstandes (alle 4 Jahre)
f) Neuwahl des Kassenprüfers
g) Satzungsänderungen
h) Anträge
Anträge der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Nicht form- und fristgerechte Anträge sollen bei der Mitgliederversammlung nicht behandelt werden.
Für Änderung der Satzung bedarf es der Hälfte der anwesenden Mitglieder
In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Der Vorstand muss auf Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Zu Wahlen können nur bei der Versammlung persönlich anwesende Mitglieder vorgeschlagen werden.
Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl oder Abstimmung als abgelehnt.
Wahlen oder Abstimmungen werden geheim abgehalten, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies fordert.
Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§11
Kassenprüfung
Zur Prüfung der Kassenführung werden von der Mitgliedsversammlung zwei Kassenprüfer bestimmt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Die Kassenprüfer haben nach Abschluss des Geschäftsjahres aber noch vor der Mitgliederversammlung des folgenden Jahres die Kasse und die Buchführung des Vereins zu prüfen und der Mitgliedsversammlung Bericht zu erstatten. Eine schriftliche Zusammenfassung des Kassenprüfberichts, die von beiden Kassenprüfern zu unterzeichnen ist, wird in den Vereinsunterlagen aufbewahrt.
§12
Auflösung
Zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Bei der Auflösung des Vereins soll das, nach Abzug aller Verbindlichkeiten, verbleibende Vereinsvermögen einem Verein oder Zweck zugeführt werden, der die Jugendarbeit in Oberschelden fördert.
Der Vorstand
Ausgabe: 24. März 2017, gpl.